Abmahnung Louis Vuitton durch die Preu Bohlig & Partner wegen Markenrechtsverletzung

Louis Vuitton Schuhe  - FalsifikatEs liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Louis Vuitton Malletier Société Anonyme aus Frankreich vor. Die Louis Vuitton Malletier Société Anonyme wird anwaltlich vertreten durch die Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte aus Hamburg. Die Firma Louis Vuitton ist Inhaberin verschiedener geschützter Marken. Gegenstand der Abmahnung ist die Einfuhr eines Paar Schuhes, das gegen die zu Gunsten der Firma Louis Vuitton geschützten Marken verstößt (Falsifikat). In der hier vorliegenden Abmahnung ist dieser eine Zollbeschlagnahme des Falsifikats vorausgegangen. In der Abmahnung wird u. a. aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und eine Zustimmungserklärung zur Vernichtung der gefälschten Ware abzugeben. Zuvor ist der Abgemahnte vom Zoll angeschrieben worden

Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen:

Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Zum einen sind die Kosten der Abmahnungen sehr hoch. Außerdem wird neben Anwaltskosten regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung.

Allgemeine Hinweise zur Abgabe einer Unterlassungserklärung:

Unterschreiben Sie im Zweifel nicht die den Abmahnungen beigefügten vorformulierten Erklärungen. Häufig sind diese zu weit gefasst und/oder die Vertragsstrafe ist zu hoch angesetzt. Lassen Sie sich im Zweifel beim Entwurf einer modifizierten Unterlassungserklärung beraten. Denn eine einmal unterschriebene Unterlassungserklärung ist zeitlich unbegrenzt gültig und kann nicht wieder aufgehoben werden.

Wichtiger Hinweis für Privatverkäufer:

Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Allerdings sind zum Schutz des Markenrechts die Grenzen zum gewerblichen Handeln sehr schnell überschritten. Gerade abgemahnte Privatverkäufer sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen und davon absehen, ihr eigenes subjektives Rechtsempfinden der Entscheidung zugrunde zu legen.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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